Satzung „Ehrenamt Agentur Essen e.V.“

Satzung vom 15.12.2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1.) Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Ehrenamt Agentur Essen e.V.“.
(2.) Sitz des Vereins ist Essen.
(3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung von ehrenamtlich interessierten Bürgern und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch Trägerschaft und Betrieb der Ehrenamt Agentur Essen. Der Verein dient insbesondere der beratenden Qualifizierung von Menschen und Körperschaften zur Übernahme von Ehrenämtern. Der Verein ist auch in der Jugendhilfe tätig. Der Förderung ehrenamtlichen Engagements bei Jugendlichen und für junge Menschen kommt dabei besondere Bedeutung zu. Sie wird durch spezielle Angebote und Projekte des Vereins für und mit dieser Zielgruppe unterstützt. Die Ehrenamt Agentur will damit einen Beitrag zur Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII leisten.

(3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Vorbereitung und Qualifizierung von an freiwilliger Tätigkeit interessierten Bürgerinnen und Bürgern, z. B. durch Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen hinsichtlich ehrenamtlicher Tätigkeiten und sozialer Verantwortung.
  • Beratungen, Fortbildungen, Veranstaltungen, Werbung, u.ä. zur Schaffung eines fördernden Klimas in Essen für ehrenamtlich Tätige,
  • die passgenaue Vermittlung in ehrenamtliche Einsatzfelder wie z.B. Sport, Kultur, Soziales, Bildung, Umwelt, Tierschutz usw. mit Förderung der Integration von Migranten und Begleitung von ehrenamtlichem Engagement,
  • Beratung und Qualifizierung von gemeinnützigen Organisationen und Initiativen im Bereich des Freiwilligen-Managements,
  • Beratung und Fortbildung von Mitarbeitern aus Körperschaften bürgerlichen Rechts zur Vorbereitung auf ehrenamtliche Tätigkeiten und deren Wahrnehmung,
  • Entwicklung und Umsetzung von gemeinnützigen Projekten zur Qualifizierung von gesellschaftlichen Akteuren und ehrenamtlich engagierten Bürgern und Initiativen. Dem Verein kommt die Funktion eines ThinkTank zu.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigengewerbliche Zwecke.

(2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4.) Rücklagen dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des § 58 Nr. 6 und 7 AO gebildet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1.) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und sonstige Organisationen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2.) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3.) Mitglieder des Vereins können außer natürlichen Personen insbesondere werden:

  • Vereine, Verbände und gemeinnützige Organisationen
  • Unternehmen der Privatwirtschaft und öffentliche Unternehmen

(4.) Die Mitglieder haben die Aufgabe, neue Mitglieder im Sinne des § 4 (3.) zu werben.

(5.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung des Vereins.

(6.) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

(7.) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schuldhaft verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die abschließend entscheidet. Bis zur abschließenden Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Mittel

Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Zuwendungen aus Erträgen der Stiftung Ehrenamt
  • sonstige Einnahmen

Die Verwendung der Mittel ist ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks bestimmt.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Beitragshöhe und -fälligkeit werden in Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1.) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden als Sprecher, dem/der Sekretär/in und dem/der Schatzmeister/in. Dem Vorstand gehören weiterhin drei bis sieben Beisitzer an. Zu Mitgliedern des Vorstandes können gesetzliche und satzungsgemäße Vertreter/innen der Mitglieder oder hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Personen gewählt werden.

(2.) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei ein Vorstandsmitglied der Oberbürgermeister der Stadt Essen oder ein von ihm benannter Vertreter sein muss. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger gewählt sind.

(4.) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.

Für seine Arbeit kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Innerhalb des Vorstandes sind die Ressorts Finanzen und Schriftführung aufzuteilen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der geschäftsführende Vorstand eine/n Geschäftsführer/in, der/die an den Sitzungen beratend teilnimmt, berufen. Diese/r ist als besondere/r Vertreter/in des Vereins im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Die Vertretungsvollmacht wird in Form einer Anweisung durch den Vorstand geregelt.

(5.) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(7.) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (auch per E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1.) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4.) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und ggfs. der Beiräte,
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
  • Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstands,
  • Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
  • Festsetzung und Änderung einer Beitragsordnung (§ 6),
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(5.) Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen für den Vorstand zur Verfolgung von Projektideen durch die Ehrenamt Agentur Essen entwickeln.

(6.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

§ 10 Beirat

Zur Beratung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat bilden.

§ 11 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1.) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde.

(2.) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald, mindestens binnen 14 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind von der/dem Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1.) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Essen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung in Essen zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 29.04.2005 beschlossen und trat mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Die Absätze (2.) und (3.) des §2 (Vereinszweck) wurden mit Vorstandsbeschluss vom 31.10.2005 neu formuliert und einstimmig beschlossen. Die Mitglieder wurden bis zum 14.11.2005 schriftlich über die Änderung informiert.

Die Ergänzungen des Absatzes (2.) §2 (Vereinszweck) sowie des §5 (Mittel) wurden anlässlich der Mitgliederversammlung vom 26.03.2009 einstimmig beschlossen.

Beitragsordnung des Förderverein Ehrenamt Agentur Essen e.V. gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.04.2005

Die Beitragspflicht und das Beitragsjahr beginnen mit dem Tag der Aufnahme in die Mitgliederliste. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und ist jeweils für ein angefangenes Beitragsjahr fällig. Im Gründungsjahr wird der volle Jahresbeitrag fällig. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Verlust der Mitgliedschaft nicht erstattet.

Die Beitragserhebung erfolgt gewöhnlich per Lastschrift. Die Mitglieder sind für die richtige Mitteilung der für den Einzug erforderlichen Angaben gegenüber dem mit den Finanzen betrauten Vorstandsmitglied des Vereins zuständig. Die Kosten fehlgeschlagener Beitragseinzüge werden vom Mitglied getragen, soweit den Verein bzw. den Beitragseinzieher kein Verschulden trifft. Nach einer schriftlichen Mahnung (ohne Einschreiben) ist der Vorstand berechtigt, bei Nichtzahlung des Beitrages den Ausschluss zu beschließen.

Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge wie folgt:

  • Schüler, Studenten und Auszubildende 30,00 €
  • Natürliche Personen 100,00 €
  • Gemeinnützige Organisationen (nach Größe) 250,00 – 2.500,00 €
  • Unternehmen (nach Größe) 500,00 – 5.000,00 €